Spielzeugläden in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits am vergangenen Freitag entschieden. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. Die S
Quelle: Aktuelles zum Thema Wirtschaft
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