Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen keinesfalls schlechter gestellt werden als der Kaufinteressent auf dem freien Markt. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass die Mieterin oder der Mieter einen höheren Preis zahlt, sei unzulässig, entschie
Quelle: Aktuelles zum Thema Wirtschaft
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