Die Leistungen von Freizeitparks und ortsungebundenen Schaustellern können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg von Donnerstag hervorge
Quelle: Aktuelles zum Thema Wirtschaft
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